Reiserecht

Ihre Rechte rund um den Urlaub

Der Urlaub sollte die schönste Zeit des Jahres sein, doch manchmal kommt es ganz anderes. Bei Preiserhöhungen, Insolvenzen oder Reisemängeln kann es sich für Urlauber auszahlen, das Reiserecht zu kennen. Seit dem 1. Juli gilt die neue EU-Pauschalreiserichtlinie. Hier erfahren Sie, was sich geändert hat.

Reiserecht

Recht auf Reiserücktritt

Stornierung

Grundsätzlich können Sie vor Reiseantritt immer von einem geschlossenen Vertrag zurücktreten. Allerdings darf der Reiseveranstalter hierfür eine Entschädigung verlangen. Die Höhe ist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen definiert. Bei unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen, wie Terroranschlägen, politischen Unruhen oder Naturkatastrophen gilt dies jedoch nicht. Ist dies der Fall, können Sie Ihre Reise stornieren, ohne eine Entschädigung an den Reisveranstalter zu zahlen.

Preiserhöhungen

Bei Preiserhöhungen von über fünf Prozent konnten Urlauber geschlossene Verträge bisher kostenfrei kündigen. Seit Juli 2018 dürfen Reiseanbieter bis 20 Tage vor Reiseantritt Preiserhöhungen von bis zu acht Prozent an die Reisenden weiterreichen. Gründe können gestiegene Treibstoffkosten oder geänderte Wechselkurse sein. Auch beim Wechsel von Reiseleistungen durch den Veranstalter besteht jetzt mehr Spielraum, wie zum Beispiel ein Wechsel des Hotels. Widerspricht der Urlauber solchen Änderungen nicht aktiv, gelten diese automatisch als akzeptiert.

Pauschalreise oder Reisevermittlung

Mehr Transparenz

Seit Juli 2018 gilt ein Paket von mindestens zwei verschiedenen Reiseleistungen als Pauschalreise. Hierzu zählen unter anderem Unterkunft, Beförderung, Mietwagen und sonstige touristische Leistungen wie Wellnessbehandlungen oder Eintrittskarten. Davon abzugrenzen ist die reine Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen durch einen Online-Shop oder ein Reisebüro. Hier bucht der Kunde einzelne Angebote mit verschiedenen Rechnungen, etwa von der Fluggesellschaft und dem Hotel. Nach dem neuen Reiserecht sind Vermittler jedoch verpflichtet mitzuteilen, ob es sich bei der gebuchten Reise um eine Pauschalreise oder eine reine Vermittlung handelt. Denn bei Pauschalreisen haben die Anbieter besondere Pflichten, beispielsweise bei der Insolvenzabsicherung. Zudem muss der Vermittler den Reiseveranstalter der Pauschalreise nennen, damit der Urlauber weiß, bei wem er seine Ansprüche geltend machen kann.

Insolvenzabsicherung bei Pauschalreisen

Bei Pauschalreisen ist der Reisveranstalter verpflichtet, den Reisenden gegen ein Insolvenzrisiko abzusichern. Dies gewährleisten sie durch einen Sicherungsschein, der bei der Buchung ausgestellt wird. Damit sichert der Reiseveranstalter zu, dass der Urlauber im Falle einer Insolvenz den vollen Betrag zurückerhält. Vermittler müssen hingegen nur in bestimmten Fällen eine Absicherung gegen Insolvenz treffen, zum Beispiel, wenn sie selbst Anbieter einer Übernachtungsleistung sind oder das Geld für einen Flug über den Vermittler an die Fluggesellschaft geht.

Keine Pauschalreisen mehr

Nicht mehr als Pauschalreise gilt seit Juli 2018 die Buchung von Ferienunterkünften als Einzelleistung über einen Reiseanbieter. Solche Buchungen unterliegen nicht mehr zwingend dem deutschen Recht, sondern dem Recht des jeweiligen Urlaubsziels. Zudem zählen auch Tagesreisen unter 500 Euro nicht zu den Pauschalreisen. Hierfür muss der Anbieter also keinen Insolvenzschutz leisten.

Reisemängel melden

Mängel während des Urlaubs anzeigen

Flugverschiebung, verschwundenes Gepäck oder eine Baustelle neben dem Hotel – melden Sie Mängel sofort vor Ort an Ihren Vertragspartner. Bei Pauschalreisen ist der richtige Ansprechpartner die Reiseleitung. Urlauber, die ihre Reise individuell zusammengestellt haben, müssen sich mit den einzelnen Anbietern auseinandersetzen. In jedem Fall gilt: Machen Sie Fotos oder Videos um die Mängel später zu beweisen. Lassen Sie sich die Kontaktdaten von Zeugen geben, sofern diese sich dazu bereiterklären.

Schriftliche Beschwerde nach Rückkehr

Schafft der Vertragspartner bei Mängeln innerhalb einer angemessenen Frist am Urlaubsort keine Abhilfe, sollten Sie Ihre Ansprüche nach Ihrer Rückkehr schriftlich gegenüber Ihrem Vertragspartner geltend machen. Bei Pauschalreisen, die seit dem 1. Juli 2018 gebucht wurden, haben Sie hierfür zwei Jahre Zeit. Hinzu kommt, dass Sie zusätzlich Schadenersatz für die entgangene Erholung einfordern können.

Zuletzt aktualisiert am 1. Juli 2018

Hinweis: Dieser Artikel gibt nur Anregungen sowie kurze Hinweise und erhebt damit keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Informationen können eine persönliche und fachkundige Beratung etwa durch Ihre Verbraucherzentrale vor Ort oder einen Rechtsanwalt, der sich auf Reise- und Tourismusrecht spezialisiert hat, nicht ersetzen.