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Neue Regelung

Die Wohnungsbau-Prämie

Der Gesetzgeber hat die Wohnungsbau-Prämie für Bausparverträge, die seit dem 1. Januar 2009 abgeschlossen werden, neu geregelt.

Alt: Sieben Jahre Bindungsfrist

Für Verträge, die bis Ende 2008 abgeschlossen und mit mindestens einem Betrag in Höhe der Regelsparrate bis zum 31. Dezember 2008 bespart wurden, gilt folgende Regelung: Nach einer siebenjährigen Bindungsfrist kann der Bausparer frei über sein Guthaben und die Wohnungsbau-Prämie verfügen. Er muss das Geld dann nicht zwingend für den Kauf, den Bau oder die Modernisierung von selbst genutztem Wohneigentum verwenden.

Neu: Wohnwirtschaftliche Zweckbindung

Für Bausparverträge, die seit dem 1. Januar 2009 abgeschlossen werden, ist die Prämien-Begünstigung dauerhaft an eine wohnwirtschaftliche Verwendung gebunden. Sollte der Sparer das Bausparguthaben nicht für den Kauf oder den Bau, die Modernisierung oder den Umbau einer Wohnimmobilie verwenden, muss er die Prämie zurückzahlen.

Ausnahme für Sparer unter 25 Jahre

Eine Ausnahme von der dauerhaften Zweckbindung der Wohnungsbau-Prämie gilt für junge Leute unter 25 Jahre. Für sie bleibt es auch ab 2009 im Wesentlichen bei der flexiblen Verwendungs-Möglichkeit nach Ablauf der siebenjährigen Bindungsfrist.
Mit der Wohnungsbau-Prämie belohnt der Staat Ihre Sparleistungen in einen Bausparvertrag von Schwäbisch Hall. Es gelten Einkommens-Grenzen und weitere Voraussetzungen. Ihr Berater informiert Sie gerne ausführlich über Ihre Möglichkeiten.